Vorschriften Altbau

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW für Altbauten:

Das EWärmeG – Ein wichtiger Baustein für die Energiewende in Baden-Württemberg:

 


Warum es das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) gibt?

Wir brauchen heute Lösungen, mit denen wir unsere Energieversorgung für die Zukunft auf eine nachhaltige, sichere Grundlage stellen. Wir wollen dabei die fossilen Energiereserven Öl und Gas schonen und das Klima schützen. 

Bis 2020 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung in Baden-Württemberg 
von derzeit 8 auf 16 % ausgebaut werden. Die neue gesetzliche Verpflichtung, in Wohngebäuden erneuerbare Energien zu nutzen, stellt dafür die Weichen. Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp 30 % des CO2-Ausstoßes in Baden-Württemberg. Davon entfallen über 90 % 
auf bestehende Gebäude. 

Hier setzt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) an, um den Anteil erneuerbarer Energien an 
der Wärmeversorgung zu erhöhen. 

Auf diesen Seiten finden Sie Erklärungen, wozu Sie als Altbau-Besitzer verpflichtet sind, 
wie Sie die Anforderungen des Gesetzes umsetzen und wo Sie sich beraten lassen können. 

Wen betrifft das neue Gesetz?

Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer bestehender Wohngebäude, die ihre Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2010 austauschen. Für Neubauten gibt es auch eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Neue Wohngebäude, für welche das Bauverfahren zwischen April und Ende Dezember 2008 eingeleitet wurde, müssen die Vorgaben des EWärmeG Baden-Württemberg für Neubauten einhalten. Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz EWärmeG in Kraft. Das EWärmeG Baden-Württemberg für Neubauvorhaben wurde durch das Bundesgesetz abgelöst. Für den Wohngebäudebestand findet das EWärmeG aber weiterhin Anwendung. Weitere Informationen zu Anforderungen bei Neubauvorhaben finden Sie weiter unten unter dem Stichwort „Anforderungen für Neubauten“.

Wenn Sie bereits in der Vergangenheit (vor Inkrafttreten des EWärmeG am 1. Januar 2008) eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie im Sinne diese EWärmeG installiert haben und diese nutzen, sind Sie von den gesetzlichen Vorgaben befreit, und zwar unabhängig davon, ob Sie mit dieser Anlage 10 % des Wärmeenergiebedarfs genau decken können. Der Gesetzgeber will an dieser Stelle diejenigen belohnen, die bereits in der Vergangenheit durch den Einsatz erneuerbarer Energien CO2eingespart haben. Sie müssen dies lediglich gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen. 

Wann greift das Gesetz? 

Das EWärmeG für Wohngebäude im Bestand gilt ab dem 1. Januar 2010. Grundsätzlich müssen Sie erst über eine Nutzung erneuerbarer Energien in Ihrem Haus nachdenken, wenn Sie die zentrale Heizanlage austauschen, d. h. wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ersetzt wird. 
Der Austausch einer Etagen-Heizung ist im Gegensatz zur Zentralheizung nicht betroffen, es sei denn alle Etagenheizungen werden durch eine Zentralheizung ersetzt. 

Das EWärmeG gilt für alle beheizten Wohngebäude – auch Pflege- und Altenheime -, ab 50 Quadratmeter Wohnfläche, vorausgesetzt sie werden in der Heizperiode von Oktober bis Ende April mindestens vier Monate genutzt. 

Diese Energieformen erfüllen das EWärmeG

Ab 1. Juli 2015 muss bei einem Heizanlagenaustausch in Wohngebäuden 15 % der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden. 

Sie haben die Wahl zwischen Solarenergie, Pellet-/Holzheizung, Bioöl/Biogas und Wärmepumpen. 

 

Solaranlage
Möchten Sie bei einer Öl- oder Gasheizung bleiben, kann eine thermische Solaranlage das Heizsystem ergänzen. Mit 0,07 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche für ein Einfamilienhaus können Sie die Pflicht erfüllen. Das heißt bei 150 m² Wohnfläche benötigen Sie 10,5 m² Kollektorfläche. Dies sind bei Viessmann Flachkollektoren 5 (eigentlich 4,5) Kollektoren (Heizungsunterstützung). 

   
  Pellets/Holz
Mit einem Pelletskessel oder einer Scheitholzheizung setzen Sie zu 100 % auf erneuerbare Energien. Die gesetzlichen Vorgaben werden damit weit übertroffen!
Auch Holzöfen, die bestimmte Standards einhalten sind möglich, wenn damit mindestens 25 % 
der Wohnfläche überwiegend beheizt werden oder ein Wasser-Wärmeübertrager vorhanden ist.
   
  Bioöl/Biogas
Sie erfüllen die Vorgaben zu 2/3, wenn Sie Ihre Heizung mindestens zu 10 % mit Bioöl oder 
Biogas betreiben.
   
  Wärmepumpen
Ihre Wahl kann auch auf eine Wärmepumpe fallen, mit der Sie Umweltwärme oder Abwärme nutzen. Bei elektrischen Wärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 3,5 betragen. Deckt die Wärmepumpe nicht den gesamten Wärmebedarf des Wohngebäudes, gilt bei der Berechnung des Pflichtanteils nur der Anteil der erzeugten Wärme als erneuerbare Energie, 
der mit einer Jahresarbeitszahl über 3,0 hinaus bereitgestellt wird. Mit Brennstoffen betriebene Wärmepumpen müssen eine  Jahresarbeitszahl von 1,2 erreichen. Die Jahresarbeitszahl ist das Verhältnis von gewonnener Heizenergie zur eingesetzten Energie.

 

Das können Sie alternativ tun

Sie können anstelle des Pflichtanteils erneuerbarer Energien auch eine dieser Ersatz-Techniken einsetzen oder kombinieren: 

Besonders gute Wärmedämmung
Bestimmte Bauteile, z.B. Dach oder Außenwände können so gut gedämmt werden, dass sie besser sind als die Energieeinsparverordnung vorschreibt. Die Dämmwerte müssen die EnEV in bestimmtem Umfang übertreffen.:

  • Dachdämmung: Die Anforderungen der EnEV müssen um 20 % unterschritten werden; UWert
    von 0,192 W/m²K, bei Flachdächern 0,16 W/m²K. Vollständige Erfüllung bei bis zu
    vier Vollgeschossen; bei bis zu acht: Zwei-Drittel-Erfüllung. Mehr Geschosse: Ein Drittel
    Teilflächen sind anrechenbar.
  • Fassadendämmung: Die Anforderungen der EnEV müssen um 20 % unterschritten werden,
    ein U-Wert von 0,192 W/m²K muss also mindestens erreicht werden. Damit vollständige
    Erfüllung. Teilflächen sind anrechenbar.
  • Kellerdeckendämmung: Die Anforderungen der EnEV müssen um 20 % unterschritten
    werden. Bei bis zu 2 Vollgeschossen: Zwei-Drittel-Erfüllung. 3 und 4 Vollgeschosse: Ein-
    Drittel-Erfüllung. Anrechnung nur, wenn alle Flächen, die das Gebäude nach unten begrenzen,
    gedämmt sind.
Sanierungsfahrplan:
Ein gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan zeigt Gebäudeeigentümer(innen) eine Perspektive für das Gebäude auf, die auch die langfristigen Erfordernisse der Energieeinsparung in den Blick nimmt, und zugleich die baulichen, baukulturellen und persönlichen Ausgangsbedingungen berücksichtigt. Damit und durch eine kompakte, ansprechende Form soll er für eine energetische Gebäudesanierung sensibilisieren und motivieren. Für Wohngebäude reduziert die Vorlage eines Sanierungsfahrplans den Pflichtanteil des EWärmeG von 15 % auf 10 %, also gilt er ein Drittel. Er stellt für einige im EWärmeG vorgesehene Erfüllungsoptionen eine sinnvolle Ergänzung dar.
 
Oder Sie kombinieren verschiedene Wärmeschutzmaßnahmen und reduzieren den gesamten Wärmeverlust des Gebäudes. Die Anforderungen sind dann nach Gebäudealter gestaffelt. 
Ältere Gebäude müsssen weniger gut gedämmt werden als neuere.
Kraft-Wärme-Kopplung
Beziehen Sie Ihre Wärme aus einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, dann erfüllen Sie die Anforderung des EWärmeG ebenfalls, wenn der Gesamtwirkungsgrad der KWKAnlage mindestens 70 % beträgt und eine Stromkennzahl von mindestens 0,1 erreicht wird.

Photovoltaik
Haben Sie sich für eine Photovoltaik-Anlage entschieden? Wenn daneben kein Platz mehr für eine solarthermische Anlage ist, gelten die Anforderungen des Gesetzes als ersatzweise erfüllt. 2 kWp je 100 m² Nettogrundfläche erfüllt die Anforderungen vollständig. Kleinere Anlagen sind anteilig anrechenbar.

Andere bauliche Maßnahmen:
Vollständige Erfüllung, wenn der Wärmeenergiebedarf dadurch um zumindest 15 % sinkt.

Ausnahmen und Härtefälle:

Sie sind nicht zur Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtet, wenn technische, bauliche oder öffentlich-rechtliche Gegebenheiten gegen eine solarthermische Anlage sprechen. Das kann der Fall sein, wenn z.B. Ihr Hausdach stark verschattet ist oder der Denkmalschutz eine Solaranlage auf dem Dach verbietet. 

Darüber hinaus kann im Einzelfall eine unbillige Härte vorliegen, die eine Befreiung von der Pflicht begründet. Eine solche Befreiung können Sie ggf. bei der Baurechtsbehörde beantragen. Eine unbillige Härte kann durch tatsächliche oder individuelle Umstände begründet sein. Darüber hinaus liegt sie regelmäßig vor, wenn die Gesamtkosten für die Installation einer Solaranlage aufgrund der Gegebenheiten am Haus einen Betrag von 2.000 Euro/m² Kollektorfläche übersteigen würde. 

Wer überprüft die Vorgaben? 
Nach dem Austausch der Heizungsanlage muss in der Regel innerhalb von drei Monaten der zuständigen Baurechtsbehörde (meist das örtliche Bauamt) ein Nachweis vorgelegt werden, der die Erfüllung der Vorgaben durch einen Sachkundigen bestätigt. Sachkundige sind die Handwerker der einschlägigen Gewerbe, in aller Regel also der Handwerker, der Ihre Anlage eingebaut hat.  

Zeitraum bis zur Fertigstellung:
Wenn die Heizung plötzlich kaputt geht, haben Sie 16 Monate Zeit, die geeignete Lösung zu finden. 

Downloads:

Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in BW vom März 2015 (PDF)

Mustervortrag (bildlich vereinfacht) zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 (PDF)

Häufig gestellte Fragen zum EWärmeG 2015 (Novelle) (PDF)

 

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