Vorschriften Neubau

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz BW für Neubauten (EEWärmeG):

Neubauvorhaben (Wohn- und Nichtwohngebäude), die ab dem 1. Januar 2009 beantragt bzw. zur Kenntnis gegeben werden, fallen unter das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG). Demnach muss die Wärmeversorgung des Gebäudes zu einem bestimmten Prozentanteil (je nach gewählter Technologie) durch erneuerbare Energien gedeckt oder es muss eine sogenannte Ersatzmaßnahme realisiert werden.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2011 wurde das EEWärmeG an verschiedenen Stellen modifiziert, um die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU RL 2009/28/EG) umzusetzen. Insbesondere wurde für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien eingeführt, wenn diese grundlegend renoviert werden.

Im Neubaubereich gelten die neuen Vorschriften grundsätzlich für Bauvorhaben mit Bauantrag bzw. Bauanzeige ab 1. Mai 2011. Nähere Informationen zu den aktuellen Änderungen und deren Inkrafttreten können Sie der unverbindlichen konsolidierten Gesetzesfassung unter „Weitere Informationen“ (oben rechts) entnehmen.

Nachweise EEWärmeG Neubau

Auch nach diesem Gesetz müssen die Gebäudeeigentümer die Erfüllung der Anforderungen in bestimmtem Umfang gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen. Vordrucke zur Nachweisführung und ein Merkblatt zu den wesentlichen Inhalten des EEWärmeG finden Sie über den Link am Ende dieser Seite. Die Nachweise müssen in der Regel innerhalb von drei Monaten nach dem Inbetriebnahmejahr der unteren Baurechtsbehörde vorgelegt werden.

Downloads:

Merkblatt zum EEWärmeG  des Bundes für Neubauvorhaben

Merkblatt zum EWärmeG  des Landes Baden-Württemberg für Neubauvorhaben

Nachweise bitte hier:  https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/neubau-und-gebaeudesanierung/erneuerbare-energien-waermegesetz-bund/   herunterladen.

 

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