Vorschriften Altbau

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW für Altbauten:

Das EWärmeG – Ein wichtiger Baustein für die Energiewende in Baden-Württemberg:

 


Warum es das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) gibt?

Wir brauchen heute Lösungen, mit denen wir unsere Energieversorgung für die Zukunft auf eine nachhaltige, sichere Grundlage stellen. Wir wollen dabei die fossilen Energiereserven Öl und Gas schonen und das Klima schützen. 

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung (Heizung und Warmwasser) deutlich erhöht und damit der Kohlendioxid-Ausstoß sinkt. Seit 1. Juli 2015 ist das novellierte Gesetz in Kraft. Zuständige Behörde ist die untere Baurechtsbehörde vor Ort. Seit 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes in Kraft. In Baden-Württemberg gilt für Bestandsimmobilien auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG). Es wird nicht durch das Gebäudeenergiegesetz ersetzt.

Wen betrifft das neue Gesetz?

Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft grundsätzlich alle Eigentümer von Gebäuden, die vor dem  1. Januar 2009 errichtet wurden und die über eine Wohn- beziehungsweise Nettogrundfläche von über 50 Quadratmeter verfügen. Für Nichtwohngebäude sind verschiedene Ausnahmen vorgesehen, die aus dem Bundesgesetz Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz übernommen wurden.

Für Neubauten (nach dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude) gilt ausschließlich das Bundesgesetz. Die Pflicht entfällt, wenn alle zur Erfüllung anerkannten Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Darüber hinaus kann auf Antrag von der Nutzungspflicht befreit werden, wenn diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Ab wann und bis wann gelten die Regelungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes?

Maßgeblich ist der Termin, zu dem die neue zentrale Heizungsanlage betriebsbereit eingebaut wurde.

Das Gebäudeenergiegesetz des Bundes (GEG) und die Pflicht nach einem Heizungstausch mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, greift für den Bestand ab 1. Juli 2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern beziehungsweise 1. Juli 2028 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

Diese Frist kann jede Gemeinde individuell vorverlegen, wenn sie die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen hat und sie eine zusätzliche, zweite Entscheidung trifft, wonach die fertige Wärmeplanung die Wirkungen des Gebäudeenergiegesetzes auslösen soll.

Solange diese nicht getroffen wurde, gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes für Bestandsgebäude weiterhin. Die landesrechtliche Regelung gilt seit 2008 und bleibt weiterhin bestehen, sodass nach einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden mindestens 15 Prozent erneuerbare Wärme genutzt oder Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Damit wird die im Land seit langem bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Wärme ohne Unterbrechung fortgeführt.

Kann ich ab Januar 2024 noch eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen? Was gilt es dabei zu beachten?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wenn Sie zwischen Januar 2024 und dem Zeitpunkt, ab dem das GEG „scharfgeschaltet“ wird (spätestens 30. Juni 2028) eine
Öl- oder Gasheizung einbauen, müssen Sie ab 2029 15 Prozent Bioheizöl, Biogas,
oder Wasserstoff verwenden, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent. Bitte
beachten Sie, dass nicht alle Heizungsanlagen technisch dafür geeignet sind und
fragen Sie dementsprechend bei uns nach. Ab dem 1. Januar 2045
dürfen keine fossilen Öl- oder Gasheizungen mehr betrieben werden,
§ 72 Abs. 4 GEG.

Diese Energieformen erfüllen das EWärmeG anfänglich (15 %), danach muss schrittweise nachgerüstet werden (bis 60%):

Ab 1. Juli 2015 muss bei einem Heizanlagenaustausch in Wohngebäuden 15 % der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden. 

Sie haben die Wahl zwischen Solarenergie, Pellet-/Holzheizung, Bioöl/Biogas und Wärmepumpen. 

 

Solaranlage
Möchten Sie bei einer Öl- oder Gasheizung bleiben, kann eine thermische Solaranlage das Heizsystem ergänzen. Mit 0,07 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche für ein Einfamilienhaus können Sie die Pflicht erfüllen. Das heißt bei 150 m² Wohnfläche benötigen Sie 10,5 m² Kollektorfläche. Dies sind bei Viessmann Flachkollektoren 5 (eigentlich 4,5) Kollektoren (Heizungsunterstützung). 

   
  Pellets/Holz
Mit einem Pelletskessel oder einer Scheitholzheizung setzen Sie zu 100 % auf erneuerbare Energien. Die gesetzlichen Vorgaben werden damit weit übertroffen!
Auch Holzöfen, die bestimmte Standards einhalten sind möglich, wenn damit mindestens 25 % 
der Wohnfläche überwiegend beheizt werden oder ein Wasser-Wärmeübertrager vorhanden ist.
   
  Bioöl/Biogas
Sie erfüllen die Vorgaben zu 2/3, wenn Sie Ihre Heizung mindestens zu 10 % mit Bioöl oder 
Biogas betreiben.
   
  Wärmepumpen
Ihre Wahl kann auch auf eine Wärmepumpe fallen, mit der Sie Umweltwärme oder Abwärme nutzen. Bei elektrischen Wärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 3,5 betragen. Deckt die Wärmepumpe nicht den gesamten Wärmebedarf des Wohngebäudes, gilt bei der Berechnung des Pflichtanteils nur der Anteil der erzeugten Wärme als erneuerbare Energie, 
der mit einer Jahresarbeitszahl über 3,0 hinaus bereitgestellt wird. Mit Brennstoffen betriebene Wärmepumpen müssen eine  Jahresarbeitszahl von 1,2 erreichen. Die Jahresarbeitszahl ist das Verhältnis von gewonnener Heizenergie zur eingesetzten Energie.

Das können Sie alternativ tun

Sie können anstelle des Pflichtanteils erneuerbarer Energien auch eine dieser Ersatz-Techniken einsetzen oder kombinieren: 

Besonders gute Wärmedämmung
Bestimmte Bauteile, z.B. Dach oder Außenwände können so gut gedämmt werden, dass sie besser sind als die Energieeinsparverordnung vorschreibt. Die Dämmwerte müssen die EnEV in bestimmtem Umfang übertreffen.:

  • Dachdämmung: Die Anforderungen der EnEV müssen um 20 % unterschritten werden; UWert
    von 0,192 W/m²K, bei Flachdächern 0,16 W/m²K. Vollständige Erfüllung bei bis zu
    vier Vollgeschossen; bei bis zu acht: Zwei-Drittel-Erfüllung. Mehr Geschosse: Ein Drittel
    Teilflächen sind anrechenbar.
  • Fassadendämmung: Die Anforderungen der EnEV müssen um 20 % unterschritten werden,
    ein U-Wert von 0,192 W/m²K muss also mindestens erreicht werden. Damit vollständige
    Erfüllung. Teilflächen sind anrechenbar.
  • Kellerdeckendämmung: Die Anforderungen der EnEV müssen um 20 % unterschritten
    werden. Bei bis zu 2 Vollgeschossen: Zwei-Drittel-Erfüllung. 3 und 4 Vollgeschosse: Ein-
    Drittel-Erfüllung. Anrechnung nur, wenn alle Flächen, die das Gebäude nach unten begrenzen,
    gedämmt sind.
Sanierungsfahrplan:
Ein gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan zeigt Gebäudeeigentümer(innen) eine Perspektive für das Gebäude auf, die auch die langfristigen Erfordernisse der Energieeinsparung in den Blick nimmt, und zugleich die baulichen, baukulturellen und persönlichen Ausgangsbedingungen berücksichtigt. Damit und durch eine kompakte, ansprechende Form soll er für eine energetische Gebäudesanierung sensibilisieren und motivieren. Für Wohngebäude reduziert die Vorlage eines Sanierungsfahrplans den Pflichtanteil des EWärmeG von 15 % auf 10 %, also gilt er ein Drittel. Er stellt für einige im EWärmeG vorgesehene Erfüllungsoptionen eine sinnvolle Ergänzung dar.
 
Oder Sie kombinieren verschiedene Wärmeschutzmaßnahmen und reduzieren den gesamten Wärmeverlust des Gebäudes. Die Anforderungen sind dann nach Gebäudealter gestaffelt. 
Ältere Gebäude müsssen weniger gut gedämmt werden als neuere.
Kraft-Wärme-Kopplung
Beziehen Sie Ihre Wärme aus einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, dann erfüllen Sie die Anforderung des EWärmeG ebenfalls, wenn der Gesamtwirkungsgrad der KWKAnlage mindestens 70 % beträgt und eine Stromkennzahl von mindestens 0,1 erreicht wird.

Photovoltaik
Haben Sie sich für eine Photovoltaik-Anlage entschieden? Wenn daneben kein Platz mehr für eine solarthermische Anlage ist, gelten die Anforderungen des Gesetzes als ersatzweise erfüllt. 2 kWp je 100 m² Nettogrundfläche erfüllt die Anforderungen vollständig. Kleinere Anlagen sind anteilig anrechenbar.

Andere bauliche Maßnahmen:
Vollständige Erfüllung, wenn der Wärmeenergiebedarf dadurch um zumindest 15 % sinkt.

Ausnahmen und Härtefälle:

Welche Ausnahmen von den gesetzlichen Verpflichtungen gibt es?

Die Pflicht entfällt nur dann, wenn und soweit alle zur Erfüllung anerkannten Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Die Unmöglichkeit (gegebenenfalls auch nur zeitweise oder teilweise) muss die oder der Verpflichtete sich von der Sachkundigen oder vom Sachkundigen bestätigen lassen. Durch den Wegfall der sogenannten Ankertechnologie ist künftig nicht mehr nur zu prüfen, ob der Bau einer Solaranlage aus baulichen oder technischen Gründen nicht möglich ist. Ausnahmen sind daher auf wenige Fälle beschränkt.

Wer überprüft die Vorgaben? 

Nach dem Austausch der Heizungsanlage muss in der Regel innerhalb von drei Monaten der zuständigen Baurechtsbehörde (meist das örtliche Bauamt) ein Nachweis vorgelegt werden, der die Erfüllung der Vorgaben durch einen Sachkundigen bestätigt. Sachkundige sind die Handwerker der einschlägigen Gewerbe, in aller Regel also der Handwerker, der Ihre Anlage eingebaut hat.  

Download:

Merkblatt zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg – Februar 2024 (PDF)

 

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